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VERKEHR/628: Verkehrsunfall - Prognoserisiko trägt der Schädiger (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. März 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Verkehrsunfall: Prognoserisiko trägt der Schädiger


Köln/Berlin (DAV). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Wagen reparieren lassen, wenn die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, sind die Reparaturkosten dennoch zu übernehmen. Das Risiko für die Prognose des Sachverständigen trägt der Unfallverursacher. Sind Vorschäden, wie etwa Hagelschäden, offensichtlich, muss der Geschädigte den Sachverständigen nicht extra darauf hinweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2015 (AZ: 9 S 22/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug begutachten. Der TÜV-Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 Euro. Die veranschlagten Reparaturkosten beliefen sich auf 5.100 Euro. Damit lagen die Kosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert unterhalb der 130 Prozent-Grenze.

Im laufenden Verfahren stellte sich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hatte. Der Sachverständige hatte den Hagelschaden nicht berücksichtigt. Demnach wäre die 130 Prozent-Grenze doch überschritten worden. Da die Versicherung daraufhin die Reparaturkosten nicht komplett zahlen wollte, klagte der Mann.

Er war erfolgreich. Die Versicherung des Unfallverursachers muss den Schaden komplett ersetzen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine Reparatur habe sich der Kläger auf die Angaben des TÜV-Sachverständigen verlassen dürfen. Lägen die Kosten für eine Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, könne sich der Geschädigte für eine Reparatur entscheiden. Er dürfe nicht von der Prognose des Sachverständigen abhängig sein. Das Prognoserisiko trage der Verursacher.

Auch hätte der geschädigte Autofahrer den Sachverständigen nicht gesondert auf die Hagelschäden hinweisen müssen. Auf den vorgelegten Fotos seien rund 30 Hageldellen auf der Motorhaube klar zu sehen gewesen, so dass eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 09/16 vom 17. März 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. März 2016

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