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VERKEHR/636: Mitverschulden wegen Benutzen der Busspur (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 6. Mai 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Mitverschulden wegen Benutzen der Busspur


Berlin (DAV). Wer die Busspur benutzt, um einen Stau zu umfahren, haftet bei einem Unfall mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit. Dies gilt auch dann, wenn derjenige die Busspur nur benutzt hat, um zu einer Parklücke zu gelangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 8. Juni 2015 (AZ: 29 U 1/15).

Der Autofahrer befuhr unerlaubt die Busspur, als ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr kommend links in ein Grundstück fahren wollte. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen. Der Mann verlangte den Ersatz des gesamten Schadens. Auf seiner eigentlichen Fahrspur hatte stockender Verkehr geherrscht. Er gab an, dass er daran habe vorbeifahren wollen, um eine Parklücke zu erreichen.

Das Gericht entschied, dass der Mann für den Unfall zu einem Drittel mithaften muss. Zwar hafte der Fahrer des anderen Fahrzeugs, da er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, als er abgebogen sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht auf der Busspur hätte fahren dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nur zu der Parklücke habe fahren wollen. Er hätte sich in das Stauende einreihen müssen. Wenn vor ihm jemand ebenfalls die Parklücke hätte nutzen wollen, wäre überdies dieser Fahrer bevorrechtigt gewesen. Der Kläger habe damit auch die mögliche Gefahr einer Kollision mit einem anderen Fahrer geschaffen. Daher sei eine Mithaftung von einem Drittel gerechtfertigt.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 16/16 vom 6. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Mai 2016

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