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VERKEHR/646: Mithaftung für Raser auch bei Vorfahrt (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. Juni 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Mithaftung für Raser auch bei Vorfahrt


Hamm/Berlin (DAV). Wer erheblich zu schnell fährt, haftet bei einem Unfall mit, selbst wenn er Vorfahrt gehabt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2016 (AZ: I-9 U 43/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Motorradfahrer fuhr auf einer Autobahn 121 km/h statt der zugelassenen 50 km/h. Als ein Auto auffahren wollte, kam es zum Unfall. Der Motorradfahrer wurde erheblich verletzt.

Das Gericht sah den Autofahrer als Unfallverursacher, da er die Vorfahrt missachtet hatte. Allerdings müsse der Motorradfahrer zu 30 Prozent mithaften, da eine massive Tempoüberschreitung vorliege. Der Autofahrer hingegen hätte aber durch einen Linksblick das Motorrad erkennen können und müsse daher zu 70 Prozent haften.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 24/16 vom 30. Juni 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2016

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