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VERKEHR/691: Warnblinker auf Autobahnen ernst nehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Juli 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Warnblinker auf Autobahnen ernst nehmen


Celle/Berlin (DAV). Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Tut der Fahrer das nicht und fährt auf das Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen. Dabei handelt es sich nämlich nicht lediglich um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltsflicht. Es liegt vielmehr ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 236/15).

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der vor ihm fahrende Lkw und die anderen Fahrzeuge bremsten wegen eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab. Zusätzlich schaltete der vorausfahrende Lkw-Fahrer seinen Warnblinker ein. Dennoch fuhr der Sattelschlepperfahrer aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Es entstand erheblicher Sachschaden, allein an dem anderen Lkw in Höhe von 20.000 Euro. Gegen die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße in Höhe von 165 Euro wehrte sich der Auffahrende.

Jedoch ohne Erfolg. Kündigt sich ein Stau an und die vorausfahrenden Fahrzeuge setzen den Warnblinker, handelt es sich um eine "angekündigte Gefahrenstelle" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Reagiert der nachfolgende Fahrer nicht, begeht er einen fahrlässigen Verkehrsverstoß. Die Regelgeldbuße liegt hier bei 100 Euro. Aufgrund seiner entsprechenden Vorverurteilung - wegen Unterschreitung des Mindestabstandes - und dem erheblichen Schaden erhöhte das Gericht zulässigerweise die Geldbuße auf 165 Euro. Der Fahrer hätte sich auf die Verkehrslage einstellen müssen. Dies habe er aus Unachtsamkeit unterlassen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 15/17 vom 18. Juli 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2017

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