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VERKEHR/725: Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Mai 2018

Ressort: Justiz/Verkehr

Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit


Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer auf der Autobahn schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, kann bei einem Unfall mithaften. Selbst dann, wenn ihn an dem Unfall keine Schuld trifft. Es greift dann in der Regel die Betriebsgefahr. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 (AZ: I-1 U 44/17).

Die Frau fuhr auf der Autobahn. Sie blinkte und wechselte zum Überholen vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Es kam zur Kollision mit einem auf dem linken Fahrstreifen heranfahrenden Fahrzeug. Laut Sachverständigengutachten musste der Mann rund 200 km/h gefahren sein. Der Mann der Autofahrerin klagte als Fahrzeughalter und verlangte von dem anderen Fahrer Ersatz des Schadens. Er behauptete, seine Frau habe ordnungsgemäß überholt und der Überholvorgang sei schon einige Sekunden abgeschlossen gewesen. Erst dann sei es zur Kollision gekommen. Der andere Fahrer meinte, lediglich 150km/h gefahren zu sein. Der Unfall sei in Folge des abrupten Spurwechsels passiert.

Der beklagte Mann musste nur zu 30 Prozent haften, entschied das Gericht. Es sah die überwiegende Schuld am Unfall bei der Frau. Der Spurwechsel sei unvorsichtig erfolgt. Die Frau hätte sich besser vergewissern müssen, dass niemand gefährdet werde. Der andere Fahrer müsse zu 30 Prozent mithaften, da er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahn von 130 km/h erheblich überschritten habe.

Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne und die Geschwindigkeit unterschätze. Auch wenn der Fahrer keine Schuld an dem Unfall habe, müsse er sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 30 Prozent zurechnen lassen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 09/18 vom 23. Mai 2018
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2018

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