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RECHT/059: Rücknahmepflicht des Handels für Elektro-Altgeräte tritt in Kraft (BMUB)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Berlin, 22. Juli 2016

Rücknahmepflicht des Handels für Elektro-Altgeräte tritt in Kraft

Hendricks: "Elektrogeräte entsorgen wird einfacher und bringt mehr Umweltschutz"


Der Handel muss ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte ab kommenden Montag, den 25. Juli 2016, zurücknehmen. Diese Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks:
"Elektrogeräte zu entsorgen, wird jetzt einfacher, umweltfreundlicher und größtenteils kostenlos. Es wird wesentlich mehr Sammelstellen als bisher geben, auch der Onlinehandel muss die Rücknahme organisieren. Damit schaffen wir jetzt eine Sammelstruktur, mit der wir mehr Elektrogeräte hochwertig recyceln lassen können. Das verringert Abfälle, spart Rohstoffe und Energie." Das neue Elektrogerätegesetz führt zudem strengere Regeln für den Export alter Geräte ein.

Die Grundregeln für die Rücknahmepflicht: Zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten sind alle großen Händler verpflichtet, die auf mehr als 400 m² Elektrogeräte verkaufen. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen stationärem Einzel- und Online-Handel. Beim Onlinehandel wird entsprechend die Versand- und Lagerfläche zu Grunde gelegt. Große Elektrogeräte wie Kühlschränke und Fernseher müssen immer dann kostenlos zurückgenommen werden, wenn ein entsprechendes Gerät neu gekauft wird. Kleinere Geräte wie Rasierer, elektronische Zahnbürsten und Mobiltelefone (Geräte, die in keiner Abmessung länger als 25 cm sind) müssen immer, auch ohne Neukauf, kostenlos zurückgegeben werden können. Händler, die nicht unter die Pflicht fallen, können wie auch schon vor dem Inkrafttreten des novellierten Gesetzes, Elektro-Altgeräte weiterhin freiwillig zurücknehmen.

Zudem enthält das Gesetz Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektro-Altgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs ist es zum Beispiel dem Zoll besser möglich, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Der Exporteur muss anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch kann auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser vollzogen werden. Weitere Informationen:

Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.


Weitere Fragen und Antworten zum ElektroG2:
http://www.bmub.bund.de/service/buergerforum/haeufige-fragen-faq/faq-detailan-sicht/?no_cache=1&tx_irfaq_pi1[cat]=21&cHash=80872ee99260e48ea6959cce703e09cf

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Quelle:
Pressedienst Nr. 182/16, 22.07.2016
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMUB)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juli 2016

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