Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung - Pressemitteilung, 25.08.2025
BASE genehmigt Transport der Jülicher CASTOR-Behälter nach Ahaus
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat mit dem heutigen Tag die beantragte Beförderung von 152 Behältern aus dem Zwischenlager Jülich in das Brennelemente-Zwischenlager Ahaus genehmigt. In den Behältern werden rund 300.000 Brennelement-Kugeln aus dem früheren Versuchsreaktor in Jülich aufbewahrt. Genehmigungsinhaberin ist die Orano NCS GmbH, die im Auftrag der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH tätig wird.
Die Beförderungsgenehmigung ist befristet bis zum 31. August 2027 und wurde auf Antrag der Genehmigungsinhaberin unter Sofortvollzug gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat zur Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Beförderungsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben. Die genaue Terminierung der Transporte findet durch die Genehmigungsinhaberin in Absprache mit den Aufsichts- und Polizeibehörden statt.
Das Zwischenlager in Jülich wurde auf Basis einer bis 2013 befristeten Genehmigung betrieben. Da die Betreiberin des Zwischenlagers Nachweise zur Sicherheit und Sicherung der Anlage nicht erbracht hat, ordnete die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das damalige Ministerium für Wirtschaft, 2014 an, das Lager in Jülich zu räumen.
Seit 2016 liegt mit der 8. Änderungsgenehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager in Ahaus eine Aufbewahrungsgenehmigung für das Inventar des Jülicher Versuchsreaktors vor. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 3. Dezember 2024 eine Klage gegen diese Genehmigung rechtskräftig abgewiesen hat, ist die Aufbewahrungsgenehmigung nun vollziehbar. Der Abtransport der Brennelemente nach Ahaus ist mit Erteilung der Transportgenehmigung vom heutigen Tage die derzeit einzige umsetzbare Option zur sicheren Aufbewahrung der Abfälle.
Oberste Priorität ist es, einen genehmigten Zustand für die Aufbewahrung der Jülicher Kernbrennstoffe herzustellen. Die Verantwortung hierfür liegt bei der JEN; das BASE erteilt die erforderliche Beförderungsgenehmigung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei steht der sichere und verantwortungsvolle Umgang mit den Kernbrennstoffen an erster Stelle.
Bei der vorliegenden Beförderungsgenehmigung handelt es sich um eine
sogenannte gebundene Entscheidung nach §4 des Atomgesetzes. Das
heißt: Wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt
sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Das
BASE hat also in diesem Fall kein Ermessen, ob es die Genehmigung
erteilen möchte. Die gesetzlichen Anforderungen beinhalten unter
anderem auch den Nachweis, dass die Transporte ausreichend gegen
Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, wie zum Beispiel
Terror- und Sabotageakte, geschützt sind.
Weitere Informationen
Zwischenlager Jülich
https://www.base.bund.de/de/zwischenlager/aufbewahrung/standorte-zwischenlager/zwischenlager-juelich/zwischenlager-juelich.html?nn=334206
Zwischenlager Ahaus
https://www.base.bund.de/de/zwischenlager/aufbewahrung/standorte-zwischenlager/zwischenlager-ahaus/zwischenlager-ahaus.html?nn=334206
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Quelle:
Pressemitteilung, 25.08.2025
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Pressereferat
Wegelystraße 8, 10623 Berlin
E-Mail: info@base.bund.de
Internet: www.base.bund.de
veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick am 29. August 2025
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