Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → ARTENSCHUTZ

REPTILIEN/020: Junge Meeresschildkröten werden auf den Seychellen ausgewildert (BfN)


Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Pressemitteilung - Bonn, 25. Dezember 2009

Ein gutes Ende für eine traurige Geschichte:
Junge Meeresschildkröten werden auf den Seychellen ausgewildert


Viktoria/Bonn, 25.12.2009: Heute wurden fünf echte Karettschildkröten (Eretmochelys imbricata) unter Aufsicht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) auf der Insel Mahé/Seychellen ausgewildert. Die kleinen Meeresschildkröten wurden an einem Sandstrand in die Freiheit entlassen, der als üblicher Nistplatz für die seltenen Karettschildkröten dient. "Damit nimmt eine eigentlich traurige Geschichte kurz vor Weihnachten doch noch ein gutes Ende. Denn es war ein riesengroßes Glück, dass die illegal aus dem Ausland mitgebrachten Schildkröteneier noch in einem Zustand waren, der ein weiteres Ausbrüten und die Aufzucht der kleinen Schildkröten erlaubte, die zu einer extrem seltenen und gefährdeten Art gehören", sagte Beate Jessel, Präsidentin des BfN. Im März 2009 hatte der Zoll am Flughafen Frankfurt am Main fünf befruchtete Meeresschildkröteneier beschlagnahmt, die eine Reisende von den Seychellen ohne die erforderlichen artenschutzrechtlichen Genehmigungen in die EU einführen wollte. Die Eier waren von einem Spürhund im Transitbereich des Frankfurter Flughafens entdeckt worden, der speziell auf das "Erschnüffeln" von geschützten Tieren trainiert worden ist. Die Eier wurden dem Zoo Frankfurt übergeben, dem es gelang, die beschlagnahmten Eier auszubrüten und die geschlüpften Schildkröten erfolgreich aufzuziehen.

Alle Arten der Meeresschildkröten sind in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) aufgeführt und unterliegen daher strengsten internationalen Schutzbestimmungen. Das Bundesamt für Naturschutz als verantwortliche Behörde musste daher über den weiteren Verbleib der Karettschildkröten entscheiden, die extrem selten sind und weit über 100 Jahre alt werden können. Auf den Seychellen gibt es nur zwei Strände wo die Meeresschildkröten ihre Eier ablegen.

Nach Rücksprache mit den Spezialisten des Frankfurter Zoos hat das BfN entschieden, in diesem Fall eine Wiederauswilderung der Tiere im Ursprungsland zu versuchen. Eine solche Wiederauswilderung ist an strenge Voraussetzungen gebunden wie genaue Kenntnisse über die Herkunft der Tiere, einen guten Gesundheitszustand der Tiere und Hilfestellungen im Ursprungsland. Die Herkunft der Tiere war aufgrund der vorliegenden Daten sowie äußerer Merkmale der Tiere eindeutig. Die mittlerweile ca. 20 cm langen und ungefähr 800 g schweren Tiere befinden sich in sehr gutem körperlichem Zustand und haben sich seit ihrem Schlupf Ende März 2009 dank der Pflege im Zoo Frankfurt gut entwickelt.

Die Rückführung erfolgt in enger Kooperation mit der zuständigen Vollzugsbehörde der Seychellen, die eine umfassende Unterstützung vor Ort zugesagt hat. Wegen ihres besonderen Wertes und aus Fürsorgegründen wurden die kleinen Schildkröten von einem Mitarbeiter des BfN begleitet, der sich vor Ort gemeinsam mit den Artenschutzbehörden der Seychellen auch an der vorläufigen Unterbringung und Organisation der Auswilderung der fünf Tiere beteiligte. Das BfN sorgte unter anderem noch dafür, dass unmittelbar nach Ankunft der Tiere vor Ort die artenschutzrechtlichen Formalitäten bewerkstelligt wurden und diese unverzüglich in provisorischen großräumigen Meerwasser-Auffangbecken auf der von Mahé benachbarten Insel Praselin in der privaten Auffangstation 'Black Pearl Farm' untergebracht wurden. Entsprechende Kontakte und Verbindungen zu den verantwortlichen Personen hatte das BfN im Vorfeld der Rückführungsaktion bereits hergestellt. Das Umweltministerium der Seychellen benannte die fünf Schildkröten aus Dankbarkeit an die deutschen Behörden nach den deutschen Städten Berlin (Abk. Bernie), München (Abk. Moo), Hamburg (Abk. Hammie), Köln (Abk. Col) und Frankfurt (Abk. Frankie)


Hintergrundinformationen zur Unterbringung eingezogener Tiere und Pflanzen

Die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Tiere und Pflanzen bereiten immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die ersten Probleme entstehen bereits, wenn der Zoll feststellt, dass lebende Exemplare illegal ein- oder ausgeführt werden. Dann muss kurzfristig über den Verbleib entschieden werden. Bei dieser Entscheidung sind neben Tier- und Artenschutzregelungen auch tierseuchenrechtliche Regelungen zu beachten, da viele Tier wegen möglicher Krankheitserreger zuerst für längere Zeit in Quarantäne müssen. Zoologische Gärten spielen in diesem Zusammenhang, meist auch ohne Eigennutz motiviert, eine herausragend wichtige Rolle.

Mit der rechtskräftigen Einziehung der geschützten Tier- und Pflanzenarten gehen die Eigentumsrechte an den Exemplaren vom bisherigen Eigentümer auf den Bund oder das entsprechende Bundesland über. Die jeweils zuständigen Bundes- oder Länderbehörden entscheiden über das weitere Verfahren der so genannten Verwertung, d.h. der dauerhaften Unterbringung oder Überlassung der eingezogenen Exemplare. Das BfN ist für die Verwertung vom Zoll eingezogener lebender Tiere und Pflanzen zuständig.

Auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES Resolution Conf. 10.7) haben sich die Vertragsstaaten einvernehmlich darüber verständigt, dass verschiedene mögliche Vorgehensweisen bei der Verwertung eingezogener Tiere in Betracht kommen:
- Rückführung und Auswilderung im Ursprungsland,
- Dauerhafte Unterbringung in geeigneten Einrichtungen oder
- Tötung der Exemplare

Die Rückführung in das Ursprungsland ist zwar aus Sicht des Artenschutzes grundsätzlich die zu favorisierende Maßnahme. Leider scheitert die Durchführung aber häufig daran, dass bestimmte Informationen oder Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die Tiere unter Umständen infolge der Gefangenschaftshaltung mit Krankheiten infiziert sind, die in den Wildpopulationen nicht vorkommen, dass in vielen Fällen die genaue Herkunft der Exemplare nicht bekannt ist oder aber die Tiere auf Grund der längeren Haltung in Gefangenschaft nur durch aufwändige Auswilderungsverfahren wieder in die freie Natur ausgesetzt werden können. Auch mögliche negative Einflüsse auf die bestehende Wildpopulation müssen berücksichtigt werden. Abschließend sind umfangreiche organisatorische und finanzielle Fragen zu klären.

In der Vergangenheit wurde diese Maßnahme in Deutschland daher relativ selten realisiert. Erfolgreiche Rückführungsaktionen waren in den vergangenen Jahren z.B. die Wiederauswilderung von Kaiseradlern in Ungarn, die Rückführung von Sakerfalken in die Mongolei oder von Kakteen und Vogelspinnen nach Mexiko. Die meisten eingezogenen lebenden Tiere und Pflanzen werden daher in geeignete Einrichtungen vermittelt, in denen sie dauerhaft untergebracht werden können. In Frage kommen neben Zoologischen Gärten, Vogelparks oder ähnlichen Einrichtungen auch geeignete Haltungen bei Privatpersonen. Alle Einrichtungen werden vorher durch die Behörden überprüft. Als Grundsatz für die Verwertungspraxis des Bundes gilt, dass eingezogene Exemplare grundsätzlich nicht veräußert werden, obwohl diese Möglichkeit nach entsprechenden Beschlüssen der WA-Vertragsparteien nicht absolut ausgeschlossen wird. Bei streng geschützten Arten, wie beispielsweise allen Arten der Meeresschildkröten, verbietet das geltende Artenschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft jedoch generell einen Verkauf.


Hintergrundinformationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind 175 Staaten dem WA beigetreten (WA-Vertragsstaaten). Ziel des WA ist es, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff "Handel" jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei bis drei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert. Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

• Anhang A
enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten.

• Anhang B
enthält die Arten des Anhangs II des WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, dass sie das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Krani-che, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Rie-senmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.

• Anhang C
enthält die Arten des Anhangs III des WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden.

• Anhang D
enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Euro-päische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen ei-ne stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie alle Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Dabei genügt es, wenn aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass Waren Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird als Exemplar bezeichnet.


Das EU-Recht regelt

Ein- und Ausfuhr der in den Anhängen A bis D aufgeführten Arten;
Innergemeinschaftliche Vermarktung der in den Anhängen A und B aufgeführten Arten sowie Kennzeichnungspflichten in diesem Zusammenhang;
Sonstiges innergemeinschaftliches Verbringen von Anhang A-Arten.

Hinweis:
Die UNO hat 2010 zum Internationalen Jahr der Biodiversität erklärt. Damit bietet sich allen Akteuren in Bund, Ländern, Gemeinden, Wirtschaft, NGOs, Wissenschaft und anderen Interessierten die Gelegenheit, während einer Phase erhöhter Aufmerksamkeit mit den Stakeholdern in einen Dialog über Biodiversität zu treten. Weitere Information unter www.kalender.biologischevielfalt.de


*


Quelle:
BfN-Pressemitteilung, 25.12.2009
Herausgeber: Bundesamt für Naturschutz
Referat Presse/Öffentlichkeitsarbeit
Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Telefon: 0228/8491-4444, Fax: 0228/8491-1039
E-Mail: presse@bfn.de
Internet: www.bfn.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Dezember 2009