Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → FAKTEN

MELDUNG/183: Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Warnung vor Dipel ES in Siedlungen (NABU BB)


NABU Landesverband Brandenburg - Pressedienst Naturschutz aktuell, 25. April 2013

NABU warnt vor Lufteinsatz von Dipel ES in Siedlungsgebieten
Gezielte Bekämpfung dort vom Boden aus sinnvoller

Auch nach Allgemeinverfügung ist Mitteleinsatz in Schutzgebieten extra zu beantragen



Potsdam. In weiten Teilen Brandenburgs ist in den nächsten Tagen die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners geplant. In einigen Landkreisen und Kommunen soll dies verstärkt in Ortschaften und der Allgemeinheit zugänglichen Plätzen wie z.B. Parks oder Friedhöfen erfolgen. Und das nicht vorrangig, wie vom NABU gefordert, mittels mechanischer Methoden, wie dem Absaugen der Nester vom Boden aus, sondern durch Besprühung aus der Luft. Vor einigen Tagen (am 22.04.2013) wurde durch die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) die Zulassung von DIPEL ES als Biozid (Notfallzulassung) ausgesprochen. Danach wird die Verwendung dieses Mittel vom Boden aus zugelassen. Darüber hinaus sieht die Zulassung auch eine Ausbringung per Luftfahrzeug im Siedlungsbereich zwischen April und Juni vor. Das bedeutet also, dass auch in Siedlungsbereichen, über Spielplätzen etc. Dipel ausgebracht werden darf. Der NABU weist darauf hin, dass nach wie vor nicht abschließend geklärt [ist], welche Auswirkungen Dipel ES auf den menschlichen Körper hat und ob eventuell Langzeitschäden entstehen können. Der NABU ist sich darüber im Klaren, dass die Gifthaare der Spinnerraupen für den Menschen gefährlich sein können. Dennoch sollte genau überlegt werden, ob die Ausbringung eines Giftes, dessen Auswirkungen nicht vollständig geklärt sind, nicht weit über den eigentlichen Schutzgedanken hinausgehen. Wenn schon der Einsatz von Dipel ES dem Absaugen der Nester vorgezogen werde, so sollte, so der NABU, die Bekämpfung wenigstens gezielt vom Boden aus erfolgen und nicht eine großflächige Besprühung von Spielplätzen und Parkanlagen.

Darüber hinaus sind in einigen Landkreisen Allgemeinverfügungen erlassen worden, welche die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners flächendeckend und auch aus der Luft gestatten. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob es sich dabei um Naturschutzgebiete, Siedlungsgebiete oder sensible Naturräume handelt. Der NABU weist darauf hin, dass eine solche Allgemeinverfügung eine Ausnahmegenehmigung nach dem Naturschutzgesetz nicht ersetzen kann. Im Gegenteil, auch nach Erlass einer solchen generellen Regelung müssen gerade in Naturschutzgebieten und ähnlichen Arealen Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen und artenschutzrechtliche Genehmigungen beantragt werden. Dabei ist eben auch den Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die vollständige Position des NABU Brandenburg ist unter
http://brandenburg.nabu.de/naturschutz/wald/eichen/14981.html
zu finden

*

Quelle:
Pressedienst, 25.04.2013
Herausgeber:
Naturschutzbund Deutschland e.V.
NABU Brandenburg
Lindenstraße 34, 14467 Potsdam
Tel: 0331/20 155 70, Fax: 0331/20 155 77
E-Mail: info@NABU-Brandenburg.de
Internet: www.brandenburg.nabu.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. April 2013