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RECHT/203: Internationales Wrackbeseitigungsabkommen tritt 2015 in Kraft (BSH)


Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Hamburg, 20. Mai 2014

Internationales Wrackbeseitigungsabkommen tritt 2015 in Kraft



Am 14. April 2015 tritt das Internationale Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungsübereinkommen) in Kraft.

Das Wrackbeseitigungsübereinkommen führt als bedeutende Weiterentwicklung des Seevölkerrechts zu einer Verbesserung der Sicherheit im internationalen Seeverkehr und des Schutzes der Meeresumwelt. Das Seevölkerrecht bot bisher nur eingeschränkte Möglichkeiten für Küstenstaaten, Wracks und Schifffahrtshindernisse zu beseitigen und den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes zur Kostentragung zu verpflichten. Ab 2015 legt das Wrackbeseitigungsübereinkommen erstmalig eine Pflicht des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes zur Beseitigung eines die Meeresumwelt oder die Schifffahrt gefährdenden Wracks in der ausschließlichen Wirtschaftszone fest. Es normiert ein Tätigwerden des betroffenen Küstenstaates anstelle des eingetragenen Eigentümers und regelt Kostenforderungen gegen den eingetragenen Eigentümer für Lokalisierung, Markierung und Beseitigung eines Wracks.

Um den Verpflichtungen aus dem Wrackbeseitigungsübereinkommen nachzukommen, muss der eingetragene Eigentümer eines Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von 300 und größer eine Versicherung aufrechterhalten, um die Haftung für die Beseitigung des Wracks abzudecken. Das Bestehen einer Versicherung ist durch eine staatliche Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung) nachzuweisen.

In Deutschland werden die versicherungsbezogenen Verpflichtungen aus dem Wrackbeseitigungsübereinkommen durch das Seeversicherungsnachweisgesetz und die Seeversicherungsnachweisverordnung umgesetzt.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) wird nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz und der Seeversicherungsnachweisverordnung Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen für Schiffe ausstellen, die in ein deutsches Schiffsregister eingetragen sind. Darüber hinaus können auch für Schiffe aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind, Bescheinigungen ausgestellt werden.

Derzeit sind folgende Staaten Vertragsstaaten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Indien, Iran, Malaysia, Marokko, Nigeria, Palau und das Vereinigte Königreich (Stand 01.05.2014).

Weitere Informationen auf
www.deutsche-flagge.de und www.bsh.de

Den Text des Wrackbeseitigungseinkommens finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil II, 2013, Nr. 12, Seite 530 ff. Dort ist auch der englische Originaltext der Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007 abgedruckt.


Das BSH ist Partner für Seeschifffahrt, Umweltschutz und Meeresnutzung, der Seeschifffahrt und maritime Wirtschaft unterstützt, Sicherheit und Umweltschutz stärkt, nachhaltige Meeresnutzung fördert, Kontinuität von Messungen gewährleistet und über den Zustand von Nord- und Ostsee kompetent Auskunft gibt.
Das BSH mit Dienstsitz in Hamburg und Rostock ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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Quelle:
Pressemitteilung, 20.05.2014
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Presse / Öffentlichkeitsarbeit
Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg
Tel.: 040/31 90-10 10, Fax: 040/31 90-50 00
Internet: www.bsh.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2014