Schattenblick → INFOPOOL → UMWELT → INDUSTRIE


MELDUNG/366: Künftig einheitliche EU-Regeln für Nanomaterialien (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Berlin, 27. April 2018

Künftig einheitliche EU-Regeln für Nanomaterialien


Für Nanomaterialien gelten in der EU zukünftig einheitliche Regeln. Der REACH Regelungsausschuss hat dazu gestern die Europäische Chemikalienverordnung (REACH) angepasst.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Wir bekommen in der EU jetzt endlich klare Regeln für Nanomaterialien. Mögliche Risiken werden sich damit besser bewerten und minimieren lassen. Das ist ein wichtiger Beitrag für den Umwelt- und Verbraucherschutz."

Künftig werden von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern detaillierte Daten zu Nanomaterialien und deren Nanoformen im Zuge der Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gefordert. Die geänderte Verordnung tritt Januar 2020 in Kraft. Mit dieser systematischen Datenerfassung kann eine Risikobewertung der unter REACH registrierten nanoskaligen Substanzen erfolgen.

Technisch hergestellte Nanomaterialien können zusätzliche Eigenschaften aufweisen, die sie von gängigen synthetisch hergestellten Stoffen unterscheiden. Eine Anpassung der Anhänge der Chemikalienverordnung REACH war erforderlich, um relevante Daten zur sachgerechten Bewertung der Sicherheit von Nanomaterialien für Mensch und Umwelt schon bei der Registrierung der Stoffe zu erhalten.

Eine finale Abstimmung der nun mit allen Mitgliedstaaten erarbeiteten Änderungen der REACH -Anhänge I und III-XII fand diese Woche statt. Deutschland hatte vier wesentliche Änderungspunkte eingebracht, die von der EU-Kommission akzeptiert wurden. Diese betreffen die Wahl der Prüfmethoden, die Pflicht zur Ermittlung eines Basisdatensatzes zum Zwecke der Charakterisierung der Nanomaterialien und seiner Nanoformen sowie weitergehende toxikologische und ökotoxikologische Datenanforderungen an die Registranten von Nanomaterialien.

Weitere Informationen: Die REACH-Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde. REACH verlagert damit die behördliche Verantwortung auf die Industrie im Hinblick auf die Generierung von Sicherheitsdaten und zum Teil auch auf deren Bewertung, um die sichere Anwendung ihrer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu gewährleisten. REACH steht für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe innerhalb der EU.

*

Quelle:
Pressedienst Nr. 084/18, 27.04.2018
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMUB)
Arbeitsgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 305-0, Fax: 030/18 305-2044
E-Mail: presse@bmu.bund.de
Internet: www.bmub.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang